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JuraForum.deGesetzeGBO§ 11 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 11 GBO

Grundbuchordnung

   Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil derjenige, der sie bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.


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