JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 109 GBO - Einstellung des Rangbereinigungsverfahrens
Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)
Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. Der Einstellungsbeschluss ist unanfechtbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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