JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 107 GBO - Fortsetzung des Rangbereinigungsverfahrens
Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)
Ist der Rechtsstreit erledigt, so setzt das Grundbuchamt das Verfahren insoweit fort, als es noch erforderlich ist, um eine klare Rangordnung herbeizuführen.
© "§ 107 GBO - Fortsetzung des Rangbereinigungsverfahrens" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum