JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 107 GBO
Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in
besonderen Fällen)
III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)
Ist der Rechtsstreit erledigt, so setzt das Grundbuchamt das Verfahren insoweit fort, als es noch erforderlich ist, um eine klare Rangordnung herbeizuführen.
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