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JuraForum.deGesetzeGBO§ 104 GBO - Widerspruch gegen den Vorschlag 

§ 104 GBO - Widerspruch gegen den Vorschlag

Grundbuchordnung

   Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)

(1) Der Vorschlag ist den Beteiligten mit dem Hinweis zuzustellen, dass sie gegen ihn binnen einer Frist von einem Monat von der Zustellung ab bei dem Grundbuchamt Widerspruch erheben können. In besonderen Fällen kann eine längere Frist bestimmt werden.

(2) Der Widerspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einzulegen; in letzterem Fall ist die Widerspruchsfrist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgegeben ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      • III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)
    • § 105 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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