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JuraForum.deGesetzeGBO§ 102 GBO - Einigung auf eine klare Rangordnung 

§ 102 GBO - Einigung auf eine klare Rangordnung

Grundbuchordnung

   Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)

(1) In dem Termin hat das Grundbuchamt zu versuchen, eine Einigung der Beteiligten auf eine klare Rangordnung herbeizuführen. Einigen sich die erschienenen Beteiligten, so hat das Grundbuchamt die Vereinbarung zu beurkunden. Ein nicht erschienener Beteiligter kann seine Zustimmung zu der Vereinbarung in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.

(2) Einigen sich die Beteiligten, so ist das Grundbuch der Vereinbarung gemäß umzuschreiben.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      • III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)
    • § 112 Wirkung der neuen Rangordnung
    • § 113 Löschung des Einleitungsvermerks

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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