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JuraForum.deGesetzeGBO§ 101 GBO - Ladungsfrist 

§ 101 GBO - Ladungsfrist

Grundbuchordnung

   Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)

(1) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin soll mindestens zwei Wochen betragen.

(2) Diese Vorschrift ist auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung nicht anzuwenden. Die zu dem früheren Termin Geladenen brauchen zu dem neuen Termin nicht nochmals geladen zu werden, wenn dieser verkündet ist.



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