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JuraForum.deGesetzeGBO§ 100 GBO - Ladung zum Verhandlungstermin 

§ 100 GBO - Ladung zum Verhandlungstermin

Grundbuchordnung

   Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)

Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin über die Klarstellung der Rangverhältnisse zu laden. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, dass ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Klarstellung der Rangverhältnisse verhandelt werden würde.



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