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JuraForum.deGesetzeGBO§ 10 GBO 

Stand: 17.06.2013

§ 10 GBO

Grundbuchordnung

   Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. Eine Urkunde nach Satz 1 darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 10 GBO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 10 GBO:

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