JuraForum.de > Gesetze > FGO > § 99 FGO - Zwischenurteil bei Leistungs- oder Anfechtungsklage
Zweiter Teil (Verfahren)
Abschnitt IV (Urteile und andere Entscheidungen)
(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.
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