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JuraForum.deGesetzeFGO§ 94a FGO - Verfahren nach billigem Ermessen 

§ 94a FGO - Verfahren nach billigem Ermessen

Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt III (Verfahren im ersten Rechtszug)

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt.
Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden.
Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.


Fußnoten:


Zu § 94a: Geändert durch G. vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1757).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Abschnitt V (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
        • Unterabschnitt 1 (Revision)
      • § 121 Anzuwendende Vorschriften

Urteile: Schlagworte

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