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JuraForum.deGesetzeFGO§ 93a FGO - Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen an einem anderen Ort 

§ 93a FGO - Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen an einem anderen Ort

Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt III (Verfahren im ersten Rechtszug)

(1) Im Einverständnis mit den am Verfahren Beteiligten kann das Gericht anordnen, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält.
Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen.
Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach § 91a gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Aussage zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen.
Die Aussage soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge oder Sachverständige in einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist.

(2) Die Aufzeichnung darf nur innerhalb des Verfahrens verwendet werden, für das sie gefertigt worden ist.
Das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 84 ist hierbei zu wahren.
§ 78 Abs. 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Einsicht ausschließlich bei der Geschäftsstelle erfolgt; Kopien werden nicht erteilt.
Sobald die Aufzeichnung nicht mehr benötigt wird, spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ist sie zu löschen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Abschnitt V (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
        • Unterabschnitt 2 (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)
      • § 128 Zulässigkeit

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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