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JuraForum.deGesetzeFGO§ 91a FGO - Übertragung der mündlichen Verhandlung an einen anderen Ort 

§ 91a FGO - Übertragung der mündlichen Verhandlung an einen anderen Ort

Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt III (Verfahren im ersten Rechtszug)

(1) Den am Verfahren Beteiligten sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen kann auf Antrag gestattet werden, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Die mündliche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die Beteiligten, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten und in das Sitzungszimmer übertragen.
Eine Aufzeichnung findet nicht statt.

(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Abschnitt III (Verfahren im ersten Rechtszug)
    • § 93a Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen an einem anderen Ort
      • Abschnitt V (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
        • Unterabschnitt 2 (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)
      • § 128 Zulässigkeit

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Urteile: Vorschriften

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