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JuraForum.deGesetzeFGO§ 90a FGO - Gerichtsbescheid 

§ 90a FGO - Gerichtsbescheid

Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt III (Verfahren im ersten Rechtszug)

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen.
Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Erster Teil (Gerichtsverfassung)
      • Abschnitt I (Gerichte)
    • § 5 Besetzung und Gliederung der Finanzgerichte
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Abschnitt III (Verfahren im ersten Rechtszug)
    • § 79a Entscheidung durch den Vorsitzenden
    • § 94a Verfahren nach billigem Ermessen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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