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JuraForum.deGesetzeFGO§ 79a FGO 

§ 79a FGO

Finanzgerichtsordnung


   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt III (Verfahren im ersten Rechtszug)

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.

über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;

2.

bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;

3.

bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;

4.

über den Streitwert;

5.

über Kosten;

6.

über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst an Stelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser an Stelle des Vorsitzenden.



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