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JuraForum.deGesetzeFGO§ 77 FGO - Einreichung von Schriftsätzen 

§ 77 FGO - Einreichung von Schriftsätzen

Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt III (Verfahren im ersten Rechtszug)

(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen.
Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern.
Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen.
Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.


Fußnoten:


Zu § 77: Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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