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JuraForum.deGesetzeFGO§ 71 FGO 

Stand: 20.05.2013

§ 71 FGO

Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt III (Verfahren im ersten Rechtszug)

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.


Weitere Vorschriften um § 71 FGO

Entscheidungen zu § 71 FGO

  • BFH, 07.12.2006, V B 163/05
    1. Seit dem 1. April 2005 ist ausschließlich der BFH für eine gerichtliche Entscheidung darüber zuständig, ob die Weigerung des FA, einem Beteiligten Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren zu gewähren, rechtmäßig ist. 2. Hat das FG nach dem 31. März 2005 über einen Antrag eines Beteiligten auf Akteneinsicht...

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