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JuraForum.deGesetzeFGO§ 70 FGO 

§ 70 FGO

Finanzgerichtsordnung


   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt III (Verfahren im ersten Rechtszug)

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.



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