( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeFGO§ 68 FGO 

§ 68 FGO

Finanzgerichtsordnung


   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt III (Verfahren im ersten Rechtszug)

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.

ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder

2.

ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/fgo/68

© "§ 68 FGO" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN