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JuraForum.deGesetzeFGO§ 64 FGO 

§ 64 FGO

Finanzgerichtsordnung


   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt III (Verfahren im ersten Rechtszug)

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.



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