JuraForum.de > Gesetze > FGO > § 59 FGO
Zweiter Teil (Verfahren)
Abschnitt II (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzuwenden.
© "§ 59 FGO" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.