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JuraForum.deGesetzeFGO§ 59 FGO 

Stand: 20.05.2013

§ 59 FGO

Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt II (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzuwenden.


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