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JuraForum.deGesetzeFGO§ 57 FGO 

Stand: 17.06.2013

§ 57 FGO

Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt II (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).


Weitere Vorschriften um § 57 FGO

Entscheidungen zu § 57 FGO

  • BFH, 03.04.2008, IV R 54/04
    Der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft.
  • BFH, 25.04.2006, VIII R 52/04
    1. Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24 UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative...
  • BFH, 07.03.2006, VII R 11/05
    1. Ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners unterbrochener Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom FA aufgenommen werden. 2. Macht das FA den noch unerfüllten Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend,...
  • BFH, 18.05.2004, IX R 83/00
    1. Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Änderung der Rechtsprechung). 2. Der Mietvertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und...
  • BFH, 18.05.2004, IX R 49/02
    1. Eine als Vermieterin auftretende Bruchteilsgemeinschaft ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Änderung der Rechtsprechung). 2. Erzielen Miteigentümer eines Wohnhauses aus der gemeinsamen Vermietung einer...
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