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JuraForum.deGesetzeFGO§ 50 FGO 

Stand: 17.06.2013

§ 50 FGO

Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt I (Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht)

(1) Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulässig.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann auf die Erhebung der Klage insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.

(2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.


Weitere Vorschriften um § 50 FGO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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