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JuraForum.deGesetzeFGO§ 43 FGO 

§ 43 FGO

Finanzgerichtsordnung


   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt I (Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht)

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.



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