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JuraForum.deGesetzeFGO§ 4 FGO 

Stand: 19.04.2013

§ 4 FGO

Finanzgerichtsordnung

   Erster Teil (Gerichtsverfassung)
      Abschnitt I (Gerichte)

Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 4 FGO

Entscheidungen zu § 4 FGO

  • BFH, 29.04.1999, IV R 40/97
    BUNDESFINANZHOF Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 4 FGO die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Sind von einer in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Fonds-Gesellschaft eines geschlossenen Immobilienfonds an Vermittler gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen als sofort abzugsfähige...
  • BFH, 26.01.1999, I R 136/97
    BUNDESFINANZHOF Der zuständige Spruchkörper des FG ist hinreichend bestimmt, wenn die maßgebliche Zuständigkeitsregelung an die Endnummer der für das betreffende Verfahren angelegten gerichtsinternen Zählkarte anknüpft. Das gilt auch dann, wenn die Zählkartennummern nicht streng nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der...
  • BFH, 02.12.1998, X R 15/97
    BUNDESFINANZHOF 1. In finanzgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren entscheidet der Vollsenat auch dann, wenn die Entscheidung, um deren Korrektur es geht, gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO vom Einzelrichter erlassen wurde. 2. Die in § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO enthaltene Einschränkung, wonach die erfolglose Geltendmachung eines...
  • BFH, 02.12.1998, X R 16/97
    BUNDESFINANZHOF 1. In finanzgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren entscheidet der Vollsenat auch dann, wenn die Entscheidung, um deren Korrektur es geht, gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO vom Einzelrichter erlassen wurde. 2. Die in § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO enthaltene Einschränkung, wonach die erfolglose Geltendmachung eines...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 4 FGO:

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