( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeFGO§ 36 FGO 

§ 36 FGO

Finanzgerichtsordnung


   Erster Teil (Gerichtsverfassung)
      Abschnitt V (Finanzrechtsweg und Zuständigkeit)
         Unterabschnitt 2 (Sachliche Zuständigkeit)

Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel

1.

der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,

2.

der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/fgo/36

© "§ 36 FGO" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN