JuraForum.de > Gesetze > FGO > § 36 FGO
Erster Teil (Gerichtsverfassung)
Abschnitt V (Finanzrechtsweg und Zuständigkeit)
Unterabschnitt 2 (Sachliche Zuständigkeit)
Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel
der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen, | |
der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters. |
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