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JuraForum.deGesetzeFGO§ 35 FGO 

§ 35 FGO

Finanzgerichtsordnung


   Erster Teil (Gerichtsverfassung)
      Abschnitt V (Finanzrechtsweg und Zuständigkeit)
         Unterabschnitt 2 (Sachliche Zuständigkeit)

Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.



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