JuraForum.de > Gesetze > FGO > § 35 FGO
Erster Teil (Gerichtsverfassung)
Abschnitt V (Finanzrechtsweg und Zuständigkeit)
Unterabschnitt 2 (Sachliche Zuständigkeit)
Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.
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