JuraForum.de > Gesetze > FGO > § 3 FGO
Erster Teil (Gerichtsverfassung)
Abschnitt I (Gerichte)
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts, | |
die Verlegung eines Gerichtssitzes, | |
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke, | |
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte, | |
die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten, | |
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. |
(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
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