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JuraForum.deGesetzeFGO§ 25 FGO 

§ 25 FGO

Finanzgerichtsordnung


   Erster Teil (Gerichtsverfassung)
      Abschnitt III (Ehrenamtliche Richter)

Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem fünften Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. In die Vorschlagsliste soll die doppelte Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.



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