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Erster Teil (Gerichtsverfassung)
Abschnitt III (Ehrenamtliche Richter)
Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.
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