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JuraForum.deGesetzeFGO§ 22 FGO 

§ 22 FGO

Finanzgerichtsordnung


   Erster Teil (Gerichtsverfassung)
      Abschnitt III (Ehrenamtliche Richter)

Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf fünf Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.



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