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Erster Teil (Gerichtsverfassung)
Abschnitt III (Ehrenamtliche Richter)
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
Geistliche und Religionsdiener, | ||
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, | ||
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind, | ||
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, | ||
Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen, | ||
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben. |
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
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