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JuraForum.deGesetzeFGO§ 19 FGO 

§ 19 FGO

Finanzgerichtsordnung


   Erster Teil (Gerichtsverfassung)
      Abschnitt III (Ehrenamtliche Richter)

Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden

1.

Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2.

Richter,

3.

Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,

4.

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

5.

Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.



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