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Erster Teil (Gerichtsverfassung)
Abschnitt III (Ehrenamtliche Richter)
Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, | |
Richter, | |
Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder, | |
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, | |
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. |
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