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JuraForum.deGesetzeFGO§ 133 FGO - Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten 

§ 133 FGO - Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten

Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt V (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
         Unterabschnitt 2 (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)

(1) Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen.
§§ 129 bis 131 gelten sinngemäß.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß.



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