JuraForum.de > Gesetze > FGO > § 129 FGO - Frist
Zweiter Teil (Verfahren)
Abschnitt V (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
Unterabschnitt 2 (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)
(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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