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JuraForum.deGesetzeFGO§ 126a FGO - Entscheidung durch Beschluss 

§ 126a FGO - Entscheidung durch Beschluss

Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt V (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
         Unterabschnitt 1 (Revision)

Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen.
§ 126 Abs. 6 gilt entsprechend.



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