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JuraForum.deGesetzeFGO§ 12 FGO 

§ 12 FGO

Finanzgerichtsordnung


   Erster Teil (Gerichtsverfassung)
      Abschnitt I (Gerichte)

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.



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