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JuraForum.deGesetzeFGO§ 119 FGO - Verletzung von Bundesrecht 

§ 119 FGO - Verletzung von Bundesrecht

Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil (Verfahren)
      Abschnitt V (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
         Unterabschnitt 1 (Revision)

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Abschnitt V (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
        • Unterabschnitt 1 (Revision)
      • § 126 Verwerfung; Zurückweisung; Entscheidung in der Sache

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