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§ 99 FGG

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Fünfter Abschnitt (Nachlass- und Teilungssachen)

(1) Nach der Beendigung der ehelichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind auf die Auseinandersetzung über das Gesamtgut die Vorschriften der §§ 86 bis 98 entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Auseinandersetzung ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, das Amtsgericht zuständig, das für die Auseinandersetzung über den Nachlass zuständig ist.
Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften des § 45.


Anmerkungen:

Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). § 99: I.d.F.d. Alt 4 Nr. 12 G v. 18.6.1957 I 609, in Kraft ab 1.7.1958



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