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§ 82b FGG

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Fünfter Abschnitt (Nachlass- und Teilungssachen)

Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).

(1) § 73 Abs. 4 und 5 sowie § 82a gelten entsprechend für die amtliche Verwahrung von Erbverträgen.
Ein Hinterlegungsschein soll jedem der Vertragsschließenden ausgehändigt werden.

(2) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind, sowie für gerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert worden ist, gilt § 82a Abs. 4 entsprechend; in diesen Fällen obliegt die Mitteilungspflicht der Stelle, die die Erklärungen beurkundet hat.



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