( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeFGG§ 79 FGG 

§ 79 FGG

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Fünfter Abschnitt (Nachlass- und Teilungssachen)

Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).

Verlangt ein Nachlassgläubiger von dem Erben die Abgabe der im § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, so kann die Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlassgläubiger als von dem Erben beantragt werden.
Zu dem Termine sind beide Teile zu laden.
Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich.
Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/fgg/79

© "§ 79 FGG" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN