JuraForum.de > Gesetze > FGG > § 69 FGG
Zweiter Abschnitt (Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen)
(III. Betreuungssachen)
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).
(1) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, muss enthalten
die Bezeichnung des Betroffenen,
bei Bestellung eines Betreuers die Bezeichnung
des Betreuers,
seines Aufgabenkreises,
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers zusätzlich die Bezeichnung
als Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer,
des Vereins oder der Behörde,
bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen,
den Zeitpunkt, zu dem das Gericht spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden hat; dieser Zeitpunkt darf höchstens sieben Jahre nach Erlass der Entscheidung liegen,
eine Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung einer Maßnahme zu begründen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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