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JuraForum.deGesetzeFGG§ 64c FGG 

§ 64c FGG

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Zweiter Abschnitt (Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen)
       (II. Vormundschafts- und Familiensachen)

Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).

Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, so teilt das Standesamt dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mit.



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