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Zweiter Abschnitt (Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen)
(II. Vormundschafts- und Familiensachen)
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).
(1) Für die dem Familiengericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig.
(2) Wird eine Ehesache rechtshängig, so gibt das Familiengericht im erstem Rechtszug bei ihm anhängige Verfahren der in § 621 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Art von Amts wegen an das Gericht der Ehesache ab.
§ 281 Abs. 2, 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, gelten die Vorschriften im Buch 6 Abschnitt 2 und 3 der Zivilprozessordnung; über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof.
Soweit § 621a der Zivilprozessordnung vorsieht, dass Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Familiengericht.
§ 57 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend für die Beschwerde nach dem §§ 621e, 629a Abs. 2 der Zivilprozessordnung, steht jedoch der Beschwerdeberechtigung des Jugendamts nicht entgegen.
In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 3 steht die Beschwerde nur dem Ehegatten des Mündels oder Pflegebefohlenen zu.
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