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Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht; | |
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; | |
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; | |
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder war; | |
in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist. |
(2) Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten. Die Ablehnung eines Richters ist ausgeschlossen. (2)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).
(2) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1967 (BGBl. I S. 502):
"Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1963 - 2 BvR 235/64 -, ergangen auf eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 189) ist mit Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
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