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JuraForum.deGesetzeFGG§ 6 FGG 

§ 6 FGG

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


   Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1)

(1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.

in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht;

2.

in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

2a.

in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

3.

in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder war;

4.

in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist.

(2) Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten. Die Ablehnung eines Richters ist ausgeschlossen. (2)



(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).

(2) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1967 (BGBl. I S. 502):
"Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1963 - 2 BvR 235/64 -, ergangen auf eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 189) ist mit Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.



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