JuraForum.de > Gesetze > FGG > § 160 FGG
Achter Abschnitt (Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister)
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).
Im Falle des § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht vor der Verfügung, durch welche über das Verlangen, eine Mitgliederversammlung zu berufen, entschieden wird, soweit tunlich den Vorstand des Vereins hören.
Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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