JuraForum.de > Gesetze > FGG > § 144c FGG - Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen
Siebenter Abschnitt (Handelssachen)
Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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