( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeFGG§ 144c FGG - Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen 

§ 144c FGG - Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Siebenter Abschnitt (Handelssachen)

Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/fgg/144c-von-amts-wegen-vorzunehmende-aenderungen

© "§ 144c FGG - Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN