JuraForum.de > Gesetze > FeV > Anlage 14 FeV - (zu § 66 Absatz 2)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung
V. (Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten.
Anforderungen an den Arzt:
Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) oder Facharzt,
zusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Anforderungen an den Psychologen:
Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie, mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie) und mindestens eine einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "Anlage 14 FeV - (zu § 66 Absatz 2)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum