Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeFeVAnlage 12 FeV - (zu § 34)Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) 

Stand: 17.06.2013

Anlage 12 FeV - (zu § 34)Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

   V. (Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2098 - 2099;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1.
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142) Fahrlässige Tötung (§ 222) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*) Nötigung (§ 240) Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c) Trunkenheit im Verkehr (§ 316) Vollrausch (§ 323a) Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
1.2
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
1.3
Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
2.
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:
2.1
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Rechtsfahrgebot(§ 2 Absatz 2)die Geschwindigkeit(§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, § 42 Absatz 4a)den Abstand(§ 4 Absatz 1)das Überholen(§ 5, § 41 Absatz 2)die Vorfahrt(§ 8 Absatz 2, § 41 Absatz 2)das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren(§ 9)die Benutzung von Autobahnen
und Kraftfahrstraßen
(§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, § 41 Absatz 2)
das Verhalten an Bahnübergängen(§ 19 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 7)das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen(§ 20 Absatz 2, 3 und 4, § 41 Absatz 2)das Verhalten an Fußgängerüberwegen(§ 26, § 41 Absatz 3)übermäßige Straßenbenutzung(§ 29)das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten(§ 36, § 37 Absatz 2, 3, § 41 Absatz 2)
2.2
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)
2.3
Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)
2.4
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 8)
2.5
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)

B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1.
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Fahrlässige Tötung (§ 222) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*) Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Kennzeichenmissbrauch (§ 22)
2.
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.



Weitere Vorschriften um Anlage 12 FeV

Benutzer-Kommentare zu Anlage 12 FeV

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.



Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "Anlage 12 FeV - (zu § 34)Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche