JuraForum.de > Gesetze > FeV > § 8 FeV - Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
2. (Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis)
Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR-Fahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 8 FeV:
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