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JuraForum.deGesetzeFeV§ 8 FeV - Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse 

Stand: 17.06.2013

§ 8 FeV - Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

   II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      2. (Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis)

Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR-Fahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt.


Weitere Vorschriften um § 8 FeV

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 8 FeV:

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